Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich allgemeiner Auffassung nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs. Im Hinblick auf Gefahren durch Bäume ist z. B. bei einer stark frequentieren Straße die berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs höher als bei einer Straße mit untergeordneter Verkehrsbedeutung. Die Sicherheitserwartung des Verkehrs kann nicht allgemein festgelegt, sondern muss für den Einzelfall festgelegt werden.