Verkehrssicherungspflicht

§ 823 Abs. 1 BGB besagt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Es handelt sich um die Verpflichtung des Baumeigentümers bzw. des auf eine andere Art und Weise für den Baum Verantwortlichen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um für Dritte möglichst abzuwenden. Es muss also eine regelmäßige Baumkontrolle durchgeführt und dokumentiert werden. Art und Umfang dieser Kontrolle hängt von verschiedenen Faktoren ab: Berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs, Baumart und Alter.

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